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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

für Anlagen, Apparate, Geräte und Chemikalien

Die nachstehenden Bedingungen finden Anwendung auf Kaufverträge, Werklieferungsverträge und sonstige Verträge mit Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Das Angebot unseres E-Shops richtet sich ausdrücklich nur an Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Das Angebot unseres E-Shops richtet sich nicht an Privatpersonen und private Verbraucher. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch für alle Folgeaufträge, auch wenn im Einzelfall nicht besonders auf sie Bezug genommen wird. Ihre Geltung kann nur durch ausdrückliche Vereinbarung beim einzelnen Geschäftsabschluss ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

  1. Allgemeines

1.1 Allen Angeboten und Vereinbarungen über unsere Erzeugnisse liegen ausschließlich unsere Bedingungen zugrunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung oder Leistung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen.

1.2 Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung, ebenso Vereinbarungen mit Vertretern oder Angestellten. Von unserem Außendienst getroffene mündliche oder schriftliche Nebenabreden, die von diesen Bedingungen abweichen, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, haben für unsere Lieferungen und Leistungen keine Geltung es sei denn, wir erkennen sie ausdrücklich schriftlich an.

  1. Angebote

Unsere Angebote sowie die dazugehörigen Unterlagen wie Kostenvoranschläge, auch über Montagekosten und -dauer, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben usw. sind unverbindlich, es sei denn, dass wir in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich angeführt haben, dass die Leistungsangaben oder die Maßgaben verbindlich sind. Erste Angebote werden i.d.R. kostenlos abgegeben.

  1. Entwurfsrechte

3.1 Für unsere Zeichnungs- und Berechnungsentwürfe, Kostenvoranschläge oder den von uns gestalteten Entwurfsteil eines Kundenvorschlages bleibt uns das alleinige Eigentums- und Urheberrecht gewahrt. Diese dürfen weder kopiert oder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. 3.2 Der Interessent ist verpflichtet, alle Unterlagen an uns zurückzugeben, wenn kein dem Entwurf entsprechender Vertrag rechtswirksam zustande kommt und bleibt.

  1. Bestellungen

4.1 Alle uns erteilten Aufträge werden für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Sofern nicht unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung vom Besteller schriftlich widersprochen wird, gilt sein Schweigen als Einverständnis. Bei kurzfristiger Lieferung von Ersatzteilen, Bestellungen von Montagepersonal oder bei Kleinaufträgen kann anstelle der schriftlichen Bestätigung die ausgestellte Rechnung treten. Für die Ausführung und den Umfang eines Auftrages ist nur die Auftragsbestätigung maßgebend. Nachträgliche Auftragsänderungen können durchgeführt werden, wenn die Fertigung dies noch zulässt. Bereits angefallene Kosten werden dem Besteller zusätzlich in Rechnung gestellt, ebenso die Mehrkosten, die durch die nachträgliche Auftragsänderung entstehen. Eine Anforderung von ausfuhrrelevanten Dokumenten wie z.B. Ursprungszeugnis, INF 4 zu einer Bestellung, die nach Auftragsbestätigung erfolgt, wird nach Stundensatz berechnet.

4.2 Ergeben Auskünfte oder sonstige Feststellungen nach Auftragsbestätigung eine Gefährdung unserer Ansprüche sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder ausreichende Sicherung zu verlangen. Wird dies abgelehnt, können wir nach einer von uns dem Besteller zu setzenden, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss jeglicher Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung vom Vertrag zurücktreten.

  1. Bestellerpflichten

Für die Durchführung des Auftrags hat uns der Besteller alle von uns erbetenen Angaben – ggfs. unter Beifügung von Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, Aufstellungen und dgl. – unverzüglich schriftlich mitzuteilen oder zu bestätigen.

  1. Abtretungen und Verpfändung

Eine Abtretung und Verpfändung der Rechte aus diesem Vertrag durch den Besteller bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

  1. Preise

7.1 Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk oder Lager zuzüglich der am Liefertag geltenden Mehrwertsteuer. Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten werden gesondert berechnet.

7.2 Wir behalten uns vor, bei Veränderungen im Rohstoffpreis oder bei Personalkostenveränderungen den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Verkaufspreis für den Tag der Lieferung neu festzusetzen, wenn die vereinbarte Lieferfrist mehr als vier Monate beträgt.

  1. Versand und Gefahrenübergang

8.1 Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Bestellers, auch wenn im Einzelfall die Preise frei Empfangsstation vereinbart sind. Sofern im Übrigen nichts anderes vereinbart ist, trägt der Besteller sämtliche Versandkosten, wie z.B. Fracht, Verpackung, Versicherung, Rollgelder und sonstige im Zusammenhang mit dem Versand anfallende Kosten. Die Wahl der Versandart und des Versandweges sowie der Spedition bleibt uns überlassen. 8.2 Der Versand erfolgt ab Werk oder Lager. Der Transport geschieht auf Gefahr des Empfängers, auch wenn wir eigenes Transportpersonal einsetzen. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an die Transportperson (Spedition, Post, Versandservice GLS, DHL, UPS o.ä.) auf den Besteller über. 8.3 Verzögert sich der Versand oder die Abholung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tage an auf den Besteller über, an dem wir dem Besteller die Versandbereitschaft mitteilten.

  1. Lieferung

9.1 Offensichtliche Irrtümer, Druck- und Schreibfehler in der Auftragsbestätigung verpflichten uns nicht. Konstruktions- und Formänderungen werden bis zur Fertigstellung des Kaufgegenstandes von uns vorbehalten. Unsere Angaben – auch die in Katalogen und Prospekten enthaltenen – über Gewichte, Dimensionen, Geschwindigkeiten, Zahlen, Lieferzeiten usw. sind nur als annähernd zu betrachten und unverbindlich, es sei denn, dass wir in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich angeführt haben, dass die Leistungsangaben, die Maßangaben oder die Lieferzeiten verbindlich sind.

  1. Lieferzeit, Liefer- und Montageverzögerungen

10.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen sowie der Klärung aller Einzelheiten. Wir sind bemüht, die angegebenen Fristen einzuhalten, stehen aber grundsätzlich nicht für Fristüberschreitungen ein.

10.2 Wenn wir mit der Lieferung länger als zwei Monate in Verzug geraten sind und uns der Besteller seinen Rücktritt schriftlich unter Setzung einer Nachfrist von mindestens einem Monat angedroht hat, so ist der Besteller berechtigt, von dem Kaufvertrag, soweit dieser von dem Verzug betroffen wird, zurückzutreten und die Erstattung etwaiger anbezahlter Beträge nebst 5 Zinsen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche wegen Versäumung der Lieferzeit, insbesondere solche auf Schadenersatz irgendwelcher Art, sind ausgeschlossen, es sei denn der Besteller könnte uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen.

10.3 Fälle höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, sehr hoher Krankenstand, Betriebsstörungen und dgl. in unserem Werk oder dem unserer Lieferanten, Verzögerungen in der Belieferung durch unsere Lieferanten, Transportschwierigkeiten, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr und ähnliche Ereignisse sowie deren Auswirkungen auf unsere Lieferfähigkeit oder die Möglichkeit zur Entsendung von Montagepersonal schließen einen Verzug auf unserer Seite ebenso aus wie Änderungswünsche des Bestellers bezüglich der Ausführung des Kaufgegenstandes. Sie berechtigen uns, die Ausführung entsprechend der Zeit der

Behinderung hinauszuschieben oder vom Kaufvertrag, soweit noch nicht ausgeführt, ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Besteller irgendwelche Ansprüche deswegen gegen uns zustehen.

10.4 In Fällen, in denen wir aus besonderen Gründen die Lieferung nicht oder nur mit Schwierigkeiten bewirken können, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Tritt die Unmöglichkeit jedoch während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Im Falle eines solchen Rücktritts sind wir unter Ausschluss jeglicher weitgehender Ansprüche zur Rückerstattung etwaig geleisteter Zahlungen nebst 5 % Zinsen verpflichtet. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller könnte uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen.

  1. Zahlungsbedingungen

11.1 Falls zwischen uns und dem Besteller keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, hat der Besteller die Zahlung des Kaufpreises und evtl. Nebenkosten in bar oder durch Überweisung zu unserer freien Verfügung auf eines unserer Bankkonten innerhalb 30 Tagen netto ohne jeden Abzug zu leisten. Wechsel werden nicht angenommen.

11.2 Gegen alle unsere Zahlungsansprüche kann der Besteller nur dann aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderungen des Bestellers unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

11.3 Bei Überschreitung von Zahlungsterminen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden Kontokorrentsatzes unserer Bankverbindung, mindestens aber 3,0 % über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. 11.4 Wurde die Bestellung über unseren E-Shop getätigt, gelten nur die Bezahlung gegen Vorkasse und PayPal, somit gelten Punkt 11.1 und 11.3 in diesem Fall nicht.

  1. Annahmeverzug

12.1 Verzögert sich die Annahme durch den Besteller sind wir berechtigt, dem Besteller beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, in Rechnung zu stellen. 12.2 Wir sind auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist unter Berücksichtigung unserer sonstigen Lieferverpflichtungen gegenüber Dritten zu beliefern.

  1. Eigentumsvorbehalt

13.1 Sämtliche von uns gelieferten Kaufgegenstände bleiben unser Eigentum bis alle Zahlungsverpflichtungen durch den Besteller erfüllt sind. Die Geltendmachung unseres Eigentumsrechts sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. 13.2 Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für Ersatzteile. Entsteht beim Einbau von Ersatzteilen eine dringliche Eigentumsänderung, so überträgt uns der Besteller hiermit an der Gesamtanlage Miteigentum zu dem Teil, der dem Kaufpreis der Ersatzteile entspricht. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Besteller sich verpflichtet, die Gesamtanlage vom Einbau der Ersatzteile an für uns mitzuverwahren.

13.3 Werden die Liefergegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden, so geschieht dies zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen an uns nur zu vorübergehendem Zweck.

  1. Sicherungs- und Mitteilungspflichten

14.1 Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Besteller verpflichtet, die Kaufgegenstände gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfalle werden vom Besteller, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf, im Zeitpunkt der Versandaufgabe in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Die Police sowie die Prämienquittungen sind uns auf Verlagen auszuhändigen.

14.2 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Besteller die von uns gelieferten Kaufgegenstände weder verpfänden noch Dritten zur Sicherung übereignen.

14.3 Der Besteller hat uns Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstände oder auf die abgetretenen Forderungen unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

  1. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Wiederverkäufern ist die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände gestattet. Der Wiederverkäufer tritt in diesem Fall schon jetzt alle ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen gegen Drittabnehmer sicherheitshalber mit allen Nebenrechten an uns ab. Eine auf solche Weise entstandene Forderung ist uns von dem Wiederverkäufer unter Namhaftmachung des Erwerbers sofort anzuzeigen, jedoch bleibt dem Besteller die Einziehung des Kaufpreises mit der Verpflichtung gestattet, den Erlös getrennt aufzubewahren und unverzüglich an uns weiterzuleiten, soweit ein Zahlungsrückstand bei uns besteht.

  1. Beanstandungen

Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder wegen erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Empfang, schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Lieferung als bedingungsmäßig ausgeführt.

  1. Gewährleistung und Beschränkung

17.1 Unsere Mängelhaftung erstreckt sich nur darauf, dass wir Anlagen, Apparate und Geräte oder Teile derselben, die infolge eines Umstandes, der nach einwandfreier Feststellung vor dem Gefahrenübergang liegt, wie z. B. Material-, Konstruktions- oder Arbeitsfehler, schadhaft oder unbrauchbar werden, nach unserer Wahl kostenlos instand setzen oder erneuern. Unsere Haftung ist beschränkt auf maximal die Summe unseres Auftragswertes. 17.2 Für Fremderzeugnisse, die in unserer Auftragsbestätigung unter Angabe der Vorlieferanten aufgeführt sind, übernehmen wir eine Gewähr nur im Rahmen unserer Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Vorlieferanten. Auf Verlangen des Bestellers treten wir unsere Gewährleistungsansprüche an ihn ab. Die Durchsetzung dieser abgetretenen Ansprüche gegen den betreffenden Vorlieferanten ist Sache des Bestellers. 17.3 Unsere Haftung setzt ferner voraus, dass uns der Besteller ohne unsere Aufforderung über die Eigenschaften und das Verhalten der in den Kaufgegenständen zur Verwendung kommenden festen, rieselfähigen, gasförmigen oder flüssigen Stoffe genau unterrichtet hat. Etwaige – von uns auf Wunsch des Bestellers abgegebene Leistungsdaten – beruhen auf Versuchs- und Erfahrenswerten, die von uns sorgfältig ausgewertet sind, deren Übertragung aber nicht immer exakt gelten kann, da das chemische und physikalische Verhalten der zur Verwendung kommenden Stoffe und die Betriebsbedingungen nur schwer gleichzuhalten sind. Deshalb sind Angaben über Leistung, Feinheit, Dauerbetrieb und andere Zusagen unverbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich im Kaufvertrag unter festgelegten Abnahmebedingungen für einen genau definierten und bestimmten Stoff von uns zugesagt sind. Wenn ausdrücklich zugesagte Leistungen trotzdem nicht erfüllt werden, so ist der Anspruch des Bestellers auf Rücknahme und Rückvergütung der nicht funktionierenden Lieferteile begrenzt

17.4 Wird der Liefergegenstand mit anderen als von uns angegebenen Stoffen benutzt, so fallen hierdurch verursachte Unregelmäßigkeiten und Störungen aller Art nicht unter unsere Gewährleistungspflicht.

  1. Pflichten des Besteller in Gewährleistungsfällen

18.1 Die Feststellung von Mängeln ist uns unverzüglich, spätestens innerhalb 8 Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu melden; der Besteller hat uns zur Beseitigung der Mängel – nach Verständigung mit uns – die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Schadhafte Teile sind uns bzw. dem von uns benannten Herstellerwerk unverzüglich auf Anforderung fracht- und spesenfrei einzusenden.

18.2 Soweit bei FRIESS-Anlagen, -Apparaten und -Geräten die uns mitgeteilten Gewährleistungsmängel eine Prüfung und ggfs. Beseitigung durch unsere Fachkräfte erfordern, hat dies zunächst am Aufstellungsort zu erfolgen. Der Besteller ist verpflichtet, die hierfür anfallenden Fahrtkosten, Tages- und Übernachtungsspesen sowie Reise- und Wartezeiten auch dann zu bezahlen, wenn wir den geltend gemachten Mangel als Garantieleistung anerkennen und die hierfür angefallene Arbeitszeit und die instand gesetzten oder ausgetauschten und schadhaften Teile nicht berechnen.

18.3 Bei Zahlungsverzug des Bestellers bezüglich des Kaufpreises, der Montage, Ersatzteile oder sonstiger von uns in Rechnung gestellter Kosten werden Garantieleistungen oder weiter verlangte Leistungen erst durchgeführt, wenn die ausstehende Zahlung bei uns eingegangen sind.

  1. Ausschluss der Gewährleistung

19.1 Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, die infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, insbesondere übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse usw. entstanden sind, sofern sie nicht von uns verschuldet wurden.

19.2 Unsere Gewährleistungspflicht erlischt auch, wenn an dem Kaufgegenstand ohne unser Einverständnis vom Besteller oder in dessen Auftrag durch Dritte Nachbesserungsarbeiten oder Veränderungen getroffen werden oder sich herausstellt, dass die Schäden durch Nichtbeachtung der Betriebsanweisungen oder durch Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Überprüfungen entstanden sind. Bei Kauf von gebrauchten FRIESS-Anlagen, – Apparaten und -Geräten sind jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Verschleißteile unterliegen nicht der Gewährleistung.

  1. Gewährleistungsfrist

20.1 Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche bei regelmäßigem Betrieb für eine Betriebsdauer von 12 Monaten, vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, wobei durch Vornahme einer Gewährleistungshandlung durch uns die laufende Verjährungsfrist weder gehemmt noch unterbrochen wird. Für die Reparatur und Ersatzleistung wird im Übrigen keine neue Verjährungsfrist in Lauf gesetzt.

20.2 Verzögern sich Aufstellung oder Inbetriebnahme der Kaufgegenstände ohne unser Verschulden, so erlischt unsere Haftung spätestens 18 Monate nach dem Gefahrenübergang. Macht der Besteller bis zum Ablauf der Frist nicht schriftlich bestimmte Ansprüche aus dem Gewährleistungsversprechen geltend, so sind wir unseren Verpflichtungen aus demselben enthoben.

  1. Ausschluss weitergehender Ansprüche

Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Bestellers wegen Mängel der Sache, wie z. B. solche auf Wandlung oder Minderung, sind ausgeschlossen, es sei denn, eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung ist uns in angemessener Zeit unmöglich. Schadensersatzansprüche jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung und Produkthaftpflicht), sind ausgeschlossen, es sei denn, diese Schäden sind nachweisbar von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden, wobei der Besteller die Beweislast hierfür trägt.

Dies gilt insbesondere für die Ansprüche auf Ersatz mittelbarer oder indirekter (Folge-) Schäden, jedoch nicht bei einer zugesicherten Eigenschaft. Der Besteller stellt uns von allen Schadenersatzansprüchen für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch einseitige Abänderung von bestehenden Schutzvorschriften entstanden sind, frei, falls Dritte uns deswegen in Anspruch nehmen.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsanwendung

22.1 Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche ist D-40789 Monheim am Rhein. Als Gerichtsstand gilt bei Vollkaufleuten D-40764 Langenfeld oder nach unserer Wahl der Ort, an den wir den Liefergegenstand auf Weisung des Bestellers geliefert haben – auch bei fob- oder cif-Geschäften. Langenfeld gilt auch für den Fall als Gerichtsstand vereinbart, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

22.2 Für die vertraglichen Bestimmungen sowie alle aus dem Vertragsverhältnis sich etwa ergebenden Streitigkeiten gilt deutsches Recht. Werden Verträge in deutscher oder anderer Sprache abgeschlossen, gilt im Zweifelsfalle der deutsche Vertragstext.

  1. Salvatorische Klausel

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen berührt dies nicht die übrigen Bestimmungen sowie den ganzen Vertrag. In diesem Falle gilt die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am Nächsten kommende Bestimmung automatisch als vereinbart.

  1. Geltung für Nichtkaufleute

Die vorstehenden Bedingungen finden auch Anwendung auf Kaufverträge, Werklieferungsverträge und sonstige Verträge mit Nichtkaufleuten. Soweit den obigen Bedingungen jedoch zwingende Vorschriften des AGB-Gesetzes entgegenstehen, richtet sich der Inhalt des jeweiligen Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. Nichtkaufleute sind von der Benutzung des E-Shops ausgenommen.

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